14. Gemäss Art. 78 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff „Entscheide in Strafsachen“ umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt. Während gegen verfahrensabschliessende Entscheide die strafrechtliche Beschwerde ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist (Art. 90 BGG), ist für die Zulässigkeit bei Vor- und Zwischenentscheiden grundsätzlich zusätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich (Art. 93 Abs. 1 lit.