Aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten amtlichen Verteidigung ist der dafür vorgesehene reduzierte Ansatz von CHF 170.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif) heranzuziehen, da das Bundesgericht in BGE 139 IV 261 klargestellt hat, dass bei amtlicher Verteidigung unabhängig vom Verfahrensausgang der reduzierte Tarif zur Anwendung kommen soll. Dies ergibt ein Honorar von CHF 1‘020.00 (6 x 170.00). Zu berücksichtigen sind zudem Barauslagen, welche in Anlehnung an die St. Galler Praxis mit 4 % des Honorarbetrages zu entschädigen sind.