Zunächst ist die Entschädigung für A___ festzusetzen. RA AA___ hat dem Obergericht bis zur Urteilsberatung keine Kostennote eingereicht, so dass dessen Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif (bGS 145.53) nach Ermessen zu bestimmen ist. RA AA___ hat eine 6-seitige Beschwerdeschrift (act. B 1) eingereicht. Dafür erscheint, eine allfällige Besprechung mit dem Klienten eingerechnet, ein Aufwand von 6 Stunden als angemessen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten amtlichen Verteidigung ist der dafür vorgesehene reduzierte Ansatz von CHF 170.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Art.