Bei einer Rückweisung nach einem Beschwerdeverfahren kann davon ausgegangen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren an solchen Mängeln leidet, dass das Urteil aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück gesandt werden muss. Die Vorinstanz hat also fehlerhaft gehandelt, wofür nur der Staat die Verantwortung trägt und entsprechend entschädigungspflichtig wird (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 14 zu Art. 436; Guidon, a.a.O., Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben alle Parteien, selbst die unterliegende (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 16 zu Art. 436; Guidon, a.a.O., Rz. 580).