Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Grundbuchsperre wird im Sinne einer vorläufigen Sicherstellung für eine begrenzte Dauer aufrechterhalten (Art. 263 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO). Die in Art. 263 Abs. 3 StPO für eine solche Massnahme voraus-