Das Bundesgericht teilt die Meinung von Heimgartner, so dass vorliegend ebenfalls voraussichtlich zu deckende Prozessentschädigungen an die Geschädigten zu berücksichtigen sein werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2). Dazu wird zu klären sein, wie hoch der ungefähre Nettowert des Grundstücks von A___ zu veranschlagen ist und in welchem Verhältnis dieser zur Gesamthöhe der voraussichtlich sicherzustellenden Kosten und Entschädigungen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.9). Dabei sind das gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 197 Abs. 1 lit.