1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 4.3.2.2). Hier wird zu beachten sein, dass nur Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen sichergestellt werden können, nicht aber zivilrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privatklägern (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2; Heimgartner, a.a.O., N. 5 zu Art. 268). Der Begriff „Entschädigung“ umfasst lediglich die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art 433 StPO (Heimgartner, a.a.O., N. 5 zu Art. 268; anderer Meinung: Schmid, Schweizerische