Falls sich die Beschlagnahme als nicht verhältnismässig erweist, verletzt sie die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.1). Art. 268 StPO stellt spezielle – teilweise von den übrigen Beschlagnahmebestimmungen - abweichende Regeln hinsichtlich Deckungsbeschlagnahmen auf (Heimgartner, a.a.O., N. 1 zu Art. 268). So schreibt Art. 268 Abs. 1 StPO in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ausdrücklich vor, dass vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden kann, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen; b. der Geldstrafen und Bussen. Gemäss Art.