Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO schreiben weiter vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann zulässig sind, wenn das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann (lit. c, Subsidiaritätsprinzip) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d, Proportionalitätsprinzip). Die beiden Bestimmungen konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV (Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 197). Falls sich die Beschlagnahme als nicht verhältnismässig erweist, verletzt sie die in Art.