Seite 8 Entschädigungen an die finanziellen Opfer seien Vermögenswerte des Beschuldigten vorsorglich sicherzustellen. In Anbetracht des drohenden Schadens könne auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht verneint werden. Dem Eventualantrag könne zugestimmt werden, wenn die Abwicklung sichergestellt sei, d. h. Gewähr dafür bestehe, dass der Verkaufserlös vorläufig auf einem Sperrkonto deponiert bleibe und der Beschuldigte nicht ohne Mitwirkung der Strafbehörde darüber verfügen könne.