Die Beschwerdegegner lassen entgegnen, es sei auf eine vorzeitige Verwertung des Grundstücks verzichtet worden. Indem die Staatsanwaltschaft lediglich eine Kanzleisperre verfügt habe, habe sie sich eines milderen Mittels bedient und damit verhältnismässig gehandelt. Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO: Wäre keine Kanzleisperre verfügt worden, könnte nicht gewährleistet werden, dass nach einer allfälligen Verurteilung die Vermögenswerte tatsächlich noch vorhanden wären. Zufolge Auslaufens des Hypothekarvertrags zwischen dem Beschuldigten und der Credit Suisse werde der Kreditbetrag von CHF 369‘000.00 fällig.