11. Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe vor, das Grundstück zu verkaufen, weil es momentan seine persönliche Budget- und Finanzplanung zu stark belaste. Der Staatsanwalt begründe die Verhältnismässigkeit erst gar nicht. Die Form der Sicherstellung gemäss Eventualbegehren sei eine geeignete mildere Massnahme, um den allenfalls notwendigen Sicherungszweck zu erzielen. Die Beschwerdegegner lassen entgegnen, es sei auf eine vorzeitige Verwertung des Grundstücks verzichtet worden.