Der erforderliche hinreichende Tatverdacht kann aufgrund der Akten ohne weiteres bejaht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von mehreren Personen, so auch von den Beschwerdegegnern, grössere Geldbeträge entgegengenommen hat. Konkret sind gemäss Darstellung von A___ von ca. 30 Kunden rund 4 Millionen Franken über ihn investiert worden (act. B 9/5.1, S. 10/11). Fest steht ebenfalls, dass daraufhin Verluste entstanden sind. Zudem hat A___ gemäss seinen Aussagen Zinszahlungen für H___ übernommen und im Gegenzug Provisionen von ihm erhalten (act. B 9/5.1, S. 9 und 11).