_ nicht beigezogen worden. Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte habe auf Anregung bzw. in Zusammenarbeit mit H___, gegen den die Staatsanwaltschaft Zürich ein eigenes Strafverfahren führe, interessierte Anleger für dieses Finanzprodukt gewonnen und mit diesen Verträge, sog. Darlehen (4-Monats-Beteiligung) abgeschlossen. Die Anleger hätten grössere Geldbeträge zur Verfügung gestellt, im Gegenzug seien ihnen hohe Zinserträge versprochen worden. Mehrere Anleger seien zu Schaden gekommen. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO stelle keine besonderen Voraussetzungen an die Vermögensbeschlagnahme. Es genüge ein hinreichender Tatversacht. Dieser sei angesichts der Aktenlage gegeben.