Weiter gehe aus den Akten hervor, dass die Risikoaufklärung der Klienten stattgefunden habe, was jeweils von den Kunden schriftlich bestätigt worden sei. Die Beschwerdegegner lassen einwenden, der inkriminierte Sachverhalt sei in der Verfügung rechtsgenügend umschrieben worden. Der Konnex zwischen Delikt und Kanzleisperre ergebe sich aus dem Zeitraum der vorgeworfenen widerrechtlichen Handlungen (2012 bis 2014) und dem Grundstückkauf vom 11. Oktober 2012. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sei trotz der äusserst spärlichen Untersuchungshandlungen eine Verurteilung des Beschuldigten weitaus wahrscheinlicher als eine Einstellung bzw. ein Freispruch.