Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nachgeholte Ergänzung ihrer mangelhaften Begründung des Beschlagnahmebefehls eine „Heilung“ einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge hat. Dies deshalb, weil einerseits die von der Staatsanwaltschaft nachträglich vorgenommene Spezifizierung der Beschlagnahmeart keine Unklarheiten enthält und andererseits ihre Ausführungen vor Obergericht im Einklang mit der Kurzbegründung im Beschlagnahmebefehl stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.4 ff.).