Seite 5 vorliegend um eine Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO geht. Dieser Schluss stimmt auch überein mit der von der Staatsanwaltschaft vor Obergericht nachgeschobenen Begründung. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nachgeholte Ergänzung ihrer mangelhaften Begründung des Beschlagnahmebefehls eine „Heilung“ einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge hat.