Wohl enthält das Gesuch von RA BB___ vom 10. Februar 2015 um Anordnung einer Kanzleisperre Hinweise darauf, dass er eine Restitutions- oder auch eine Einziehungsbeschlagnahme im Auge hatte. Darin fehlen aber Ausführungen zur vorausgesetzten Konnexität (act. B 9/15, S. 2 ff.; B 13, S. 2). Hinzu kommt, dass B1___ und B2___ keine Beschwerde gegen die Beschlagnahme erhoben haben. Somit können diese beiden Beschlagnahmearten ebenfalls auf der Seite gelassen werden. Aus diesen Ausführungen wird klar, dass es