nicht zu dieser Beschlagnahmeart geäussert. Die angefochtene Verfügung enthält ferner keine Hinweise, welche auf eine Restitutions- oder eine Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO schliessen lassen würden. Die Restitutionsbeschlagnahme dient der Sicherstellung von Ansprüchen Geschädigter und mittelbar die Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme (Heimgartner, a.a.O., N. 5 zu 268). Beide Beschlagnahmearten verlangen das Bestehen einer Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten (Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1). Wohl enthält das Gesuch von RA BB__