Die Staatsanwaltschaft bringt vor, es sei mit hohen Verfahrenskosten sowie im Fall einer Verurteilung mit Geldstrafen und Bussen zu rechnen. Zur möglichen Deckung dieser Forderungen sowie auch im Hinblick auf Entschädigungen an die finanziellen Opfer seien Vermögenswerte des Beschuldigten vorsorglich sicherzustellen. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO stelle keine besonderen Voraussetzungen an die Vermögensbeschlagnahme.