zu Art. 393). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). 8. Um welche Beschlagnahmeart geht es? Der Beschwerdeführer lässt ausführen, Vermögenswerte einer beschuldigten Person könnten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit b StPO beschlagnahmt werden, wenn die Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht würden.