Seite 2 Staatsanwaltschaft ging am 12. Mai 2015 ein (act. B 8). Darin beantragt sie: „Die Beschwerde sei abzuweisen. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers kann zugestimmt werden, wenn die Abwicklung sichergestellt ist, d.h. Gewähr dafür besteht, dass der Verkaufserlös vorläufig auf einem Sperrkonto deponiert bleibt und der Beschuldigte nicht ohne Mitwirkung der Strafbehörde darüber verfügen kann.“ Die Stellungnahme von RA BB___, worin dieser die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, ging am 19. Juni 2015 ein (act.