1. B1___ und B2___ liessen am 17. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige gegen A___, damals wohnhaft in D___, wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung einreichen (act. B 9/2.1). Ihr Rechtsvertreter stellte darin das Begehren um „umgehende Sicherstellung der Vermögenswerte des Beschuldigten“. In der Folge beantragte RA BB___ am 10. Februar 2015 (act. B 9/15): „Die Liegenschaft des Beschuldigten, A___, Nr. XXXX, Plan Nr. XX, E___ in F___, sei im Grundbuch zur Sicherstellung der Vermögenswerte zu sperren (Kanzleisperre).“