{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-15-6_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2015/OG-20151111-O2S-15-6-20151111.pdf", "Checksum": "725c808aca93f736019163bdf709faae"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-15-6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-15-6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom 11. November 2015   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer  \nVerfahren Nr. O2S 15 6   \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ Beschuldigter   \nverteidigt durch: RA AA___   Beschwerdegegnerin B1___ Privatklägerin   Beschwerdegegner  B2___ Privatkläger  \nbeide vertreten durch: RA BB___  \n Beschwerdegegnerin  Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:41", "Checksum": "10aba3de17724ceb667205cd460a63a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-15-6\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom 11. November 2015   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer  \nVerfahren Nr. O2S 15 6   \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ Beschuldigter   \nverteidigt durch: RA AA___   Beschwerdegegnerin B1___ Privatklägerin   Beschwerdegegner  B2___ Privatkläger  \nbeide vertreten durch: RA BB___  \n Beschwerdegegnerin  Staatsanwaltschaft\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 11. November 2015\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O2S 15 6\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\nBeschuldigter\nverteidigt durch: RA AA___\n\nBeschwerdegegnerin B1___\nPrivatklägerin\n\nBeschwerdegegner B2___\nPrivatkläger\nbeide vertreten durch: RA BB___\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: StA C___,\nSchützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Beschwerde gegen die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft (Verfahren Nr. U 14 242)\nDas Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest:\n\n1. B1___ und B2___ liessen am 17. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell\nAusserrhoden Strafanzeige gegen A___, damals wohnhaft in D___, wegen Veruntreuung\nund ungetreuer Geschäftsbesorgung einreichen (act. B 9/2.1). Ihr Rechtsvertreter stellte\ndarin das Begehren um „umgehende Sicherstellung der Vermögenswerte des\nBeschuldigten“. In der Folge beantragte RA BB___ am 10. Februar 2015 (act. B 9/15):\n„Die Liegenschaft des Beschuldigten, A___, Nr. XXXX, Plan Nr. XX, E___ in F___, sei im\nGrundbuch zur Sicherstellung der Vermögenswerte zu sperren (Kanzleisperre).“ Die\nStaatsanwaltschaft erliess im Verfahren U 14 242 betreffend Veruntreuung, ungetreue\nGeschäftsbesorgung, ev. Betrug, am 20. April 2015 einen Beschlagnahmebefehl, welcher\neine Grundbuchsperre (Art. 263 ff. StPO) zum Inhalt hatte. Darin wurde angeordnet (act.\nB 5): „1. Die Liegenschaft/Parzelle Nr. XXXX, Plan Nr. XX, E___, Grundbuchblatt F___,\nwird mit Beschlag belegt. 2. Das Grundbuchamt F___ wird angewiesen, im Grundbuch\nauf der Liegenschaft gemäss Ziff. 1 eine Grundbuchsperre anzumerken.“\n\nDer Kurzbegründung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls kann entnommen werden, der Beschuldigte stehe im Verdacht, im Zeitraum 2012 bis 2014 über seine Firma\nG___ höhere Geldbeträge von verschiedenen Anlegern zur Durchführung des sog. CFD-\nHandels entgegengenommen, diese Vermögenswerte jedoch nicht vereinbarungsgemäss\nangelegt, sondern zweckentfremdet verwendet zu haben, um seine eigenen Kosten und\nEntschädigungen sowie Zinsforderungen von anderen Geschädigten zu decken\n(Deliktsbetrag rund 3,5 Mio. Franken).\n\n2. Gegen den Beschlagnahmebefehl vom 20. April 2015 liess A___ mit Eingabe seines\nRechtsvertreters vom 4. Mai 2015 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einreichen\n(act. B 1, Postaufgabe). RA AA___ stellt darin folgende Anträge: „1. Die Anordnung der\nGrundbuchsperre auf der Liegenschaft/Parzelle Nr. XXXX, Plan Nr. XX, E___, Grundbuchblatt F___, sei aufzuheben. 2. Eventualiter: Der Beschuldigte ist mit der Sicherstellung\neines allfälligen Verkaufserlöses aus dem bzw. einem allfälligen Grundstückverkauf, auf\neinem Konto des Grundbuchamtes oder der Staatsanwaltschaft AR einverstanden; der\nBeschuldigte ist auch einverstanden mit einer vorgängigen Prüfung des/eines Grundstückkaufvertrages durch die Staatsanwaltschaft AR. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. der Beschwerdegegnerin.“ Die Stellungnahme der\n\nSeite 2\nStaatsanwaltschaft ging am 12. Mai 2015 ein (act. B 8). Darin beantragt sie: „Die\nBeschwerde sei abzuweisen. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers kann zugestimmt werden, wenn die Abwicklung sichergestellt ist, d.h. Gewähr dafür besteht, dass der\nVerkaufserlös vorläufig auf einem Sperrkonto deponiert bleibt und der Beschuldigte nicht\nohne Mitwirkung der Strafbehörde darüber verfügen kann.“ Die Stellungnahme von RA\nBB___, worin dieser die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, ging am 19.\nJuni 2015 ein (act. B 13). Mit Verfügung des Einzelrichters wurde A___ im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und RA AA___ damit beauftragt (act. B 19). Auf\ndie Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;\nsoweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der\nnachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\n"}