3.2 Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten. Dazu ist festzuhalten, dass den Art. 429-434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch - wie bei der Kostenauflage - auch bezüglich der Entschädigung gelten10. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.