B 4/2.5, S. 1). - Schliesslich ist hervorzuheben, dass das Prinzip der Waffengleichheit9 hier nicht zum Tragen kommt und dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund kein amtlicher Verteidiger zur Seite zu stellen ist. Die Abweisung des Gesuchs durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts, ohne dass dieser auf die Frage der Mittellosigkeit eingegangen ist, ist deshalb nicht zu beanstanden. 2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8 Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3 9 Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3 und 3.1