2.3 Der Beschwerdeführer wurde sowohl durch die Polizei (act. B 4/1.5) als auch die Staatsanwaltschaft (act. B 4/2.5) einvernommen. Weiter wurden die Privatklägerinnen B___ und C___ von der Polizei befragt (act. B 4/1.2, B 4/1.3 und B 4/1.4). Schliesslich genehmigte die Staatsanwaltschaft den Antrag der Kantonspolizei auf Durchführung einer Hausdurchsuchung (act. B 4/2.1.a).