2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor (act. B 1), die Begründung der Ablehnung seines Gesuches sei willkürlich. Die Ausserrhoder Justiz habe schon mehrmals bewiesen, dass sie weder neutral noch objektiv Recht spreche. Immer wenn es um staatliche Belange gehe, sei es ohne unabhängigen Rechtsberater unmöglich, vor appenzellischen Gerichten 4 Patrick Guidon, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 5 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 397; Andreas Keller, a.a.O., N. 12a ff. zu Art. 393