gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet die Verweigerung der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung. Diesbezüglich wird eine Rechtsverletzung, konkret die unrichtige Anwendung von Art. 132 StPO, geltend gemacht (act. B 1).