1.5 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dieselbe Anforderung ergibt sich auch aus Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Weil A___ die Begründung des angefochtenen Entscheids pauschal als „willkürlich“ bezeichnet und im Übrigen (lediglich) sein Misstrauen gegenüber den kantonalen Gerichtsbehörden zum Ausdruck bringt, kann man sich fragen, ob die Beschwerde ausreichend begründet ist. Diese Frage braucht indes nicht vertieft behandelt zu werden, da die Beschwerde sowieso abzuweisen ist (vgl. E. 2.5).