1.4 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die Ablehnung des Gesuches um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ist der Beschwerdeführer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Das fragliche Verfahren ist zudem noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodass die Beschwer andauert3. A___ ist also zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.