B. Urteil des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 12. August 2015 durch und eröffnet sein Urteil den Parteien hiermit direkt in begründeter Form. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Beru- fungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege.