Seite 2 langt. Damit liege ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO vor und es sei schon aus diesem Grund keine amtliche Verteidigung anzuordnen. Dazu komme, dass der vorliegende Straffall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. Es handle sich um einen einfachen, zumindest im Grundsatz unstreitigen Sachverhalt. In rechtlicher Hinsicht sei zu prüfen, ob dieser Sachverhalt den Tatbestand der Nötigung erfülle oder nicht, und ob gegebenenfalls die Tatwaffe einzuziehen sei.