b) Auf Einsprache von A___ erliess die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2014 und am 3. Februar 2015 je einen berichtigten Strafbefehl (act. B 4/2.6 und B 4/2.8). Es wurde lediglich noch die zur Tatbegehung verwendete Waffe (Pistole SIG 210) in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und dem Beschuldigten wurden die restlichen sichergestellten Gegenstände wieder ausgehändigt. c) Weil A___ auch gegen den berichtigten Strafbefehl Einsprache erhob, erfolgte am 3. März 2015 die Überweisung an das Kantonsgericht (act. B 4/4).