{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-15-4_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2015/OG-20150812-O2S-15-4-20150812.pdf", "Checksum": "2a38d1e8dab8dfa73e27c8e0b322512e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-15-4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-15-4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nUrteil vom  12. August 2015   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. 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O2S 15 4    \nSitzungsort Trogen    \nBeschwerdeführer A___ Beschuldigter    \nVorinstanz Einzelrichter des Kantonsgerichts , Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen    \nGegenstand Beschwerde gegen Nichtgewährung der amtlichen Verte idi-gung  \n \n \nAntrag   des Beschwe\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nUrteil vom 12. August 2015\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O2S 15 4\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\nBeschuldigter\n\nVorinstanz Einzelrichter des Kantonsgerichts, Landsgemeindeplatz 2,\n9043 Trogen\n\nGegenstand Beschwerde gegen Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung\nAntrag\n\ndes Beschwerdeführers:\n\n(sinngemäss) Die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes vom 22. April 2015 sei\naufzuheben und es sei ein amtlicher Verteidiger einzusetzen.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2014 wurde A___ wegen\nNötigung, begangen am 13. Juni 2014, verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 80\nTagessätzen zu je CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 600.00, unter Ansetzung einer\nProbezeit von 2 Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde\nauf 6 Tage festgesetzt. Die sichergestellten Waffen und das Zubehör sollten in\nAnwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet werden. Zusätzlich wurden A___\ndie Verfahrenskosten in Höhe von CHF 450.00 auferlegt (act. B 4/2.1.b).\n\nb) Auf Einsprache von A___ erliess die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2014 und am\n3. Februar 2015 je einen berichtigten Strafbefehl (act. B 4/2.6 und B 4/2.8). Es wurde\nlediglich noch die zur Tatbegehung verwendete Waffe (Pistole SIG 210) in Anwendung\nvon Art. 69 StGB eingezogen und dem Beschuldigten wurden die restlichen sichergestellten Gegenstände wieder ausgehändigt.\n\nc) Weil A___ auch gegen den berichtigten Strafbefehl Einsprache erhob, erfolgte am 3. März\n2015 die Überweisung an das Kantonsgericht (act. B 4/4).\n\nd) Am 19. März 2015 ersuchte A___ für das Verfahren vor dem Kantonsgericht um\nUnterstützung durch einen amtlichen Verteidiger (act. 6).\n\ne) Mit Verfügung vom 22. April 2015 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts das Gesuch\num Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab (act. B 2). Der Begründung der Verfügung\nkann im Wesentlichen entnommen werden, dass vorliegend eine Nötigung im Sinne von\nArt. 181 StGB angeklagt sei. Die Staatsanwaltschaft beantrage eine Bestrafung mit einer\nbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sowie einer Busse von\nCHF 600.00. Zudem werde die Einziehung der zur Tatbegehung verwendeten Waffe ver-\n\nSeite 2\nlangt. Damit liege ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO vor und es sei schon aus\ndiesem Grund keine amtliche Verteidigung anzuordnen. Dazu komme, dass der vorliegende Straffall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete,\ndenen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. Es handle sich um einen einfachen,\nzumindest im Grundsatz unstreitigen Sachverhalt. In rechtlicher Hinsicht sei zu prüfen, ob\ndieser Sachverhalt den Tatbestand der Nötigung erfülle oder nicht, und ob gegebenenfalls\ndie Tatwaffe einzuziehen sei. Andere Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung\ngebieten würden, lägen nicht vor. Insbesondere sei der Beschuldigte auch gemäss seiner\neigenen Auffassung in der Lage, seine Sicht der Dinge darzulegen und sich angemessen\nzu verteidigen.\n\nf) Gegen die Abweisung des Gesuchs um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung durch\nden Einzelrichter des Kantonsgerichts reichte A___ am 23. April 2015 Beschwerde beim\nObergericht mit dem eingangs erwähnten Antrag ein (act. B 1).\n\nB. Urteil des Obergerichts\n\nDas Obergericht führte seine Beratung am 12. August 2015 durch und eröffnet sein Urteil\nden Parteien hiermit direkt in begründeter Form.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Beru-\nfungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege.\n\n1.2 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).\n\nBei der Ablehnung der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung handelt es sich um einen\nverfahrensleitenden Entscheid. Ein solcher kann nach der Praxis des Bundesgerichts\n\nSeite 3\ndennoch Gegenstand einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO und einer\nBeschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sein, wenn er geeignet ist, dem\nBeschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Art zu verur-\nsachen1. Bei der Weigerung, einen amtlichen Verteidiger zu bezeichnen, liegt nach dem\nBundesgericht ein solcher Nachteil vor2 und die Beschwerde ist somit zulässig.\n\n"}