1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretens-Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 13. Juli 2015 in Sachen Staat gegen B___ (Verfahren Nr. ES3 15 8) aufgehoben und die Sache zur weiteren Beurteilung an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.