Der Beschwerdegegner hat im Verfahren vor Obergericht keine Anträge gestellt, keine Stellungnahmen eingereicht und auch nicht obsiegt, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 581).