Wer unterliegt oder keinen Antrag stellt, hat auch bei kassatorischen Entscheiden keinen Anspruch auf Entschädigung (Christen, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 132/2014 S. 200). Der Beschwerdegegner hat im Verfahren vor Obergericht keine Anträge gestellt, keine Stellungnahmen eingereicht und auch nicht obsiegt, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat.