sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 II StPO eine Rückweisung erfolgt. Die Entschädigung wird hier von der Rechtsmittelinstanz zugesprochen, ebenfalls bezüglich des aufgehobenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens (Schmid, Praxiskommentar, N. 4 u. 5 zu Art. 436; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweiz. Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14-16 zu Art. 436; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580).