Abweichend davon sieht Absatz 4 bei Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz und Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Bei der Regelung nach Abs. 4 kann es bleiben, weil der Beschwerdegegner vor Obergericht keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt hat, weshalb er weder als unterliegend noch als obsiegend betrachtet werden kann.