Baumgartner, a.a.O., S. 359; a.M.: Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 2.3, welches allerdings zum bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht erging). Diese Umstände reichen nach Ansicht des Obergerichtes ohne weiteres aus, um das Vorliegen eines örtlichen Anknüpfungspunktes zu bejahen.