Vorliegend hat eine appenzell-ausserrhodische Behörde, konkret die Sicherheitspolizei, gegenüber B___ am 17. November 2012 ein Waffenverbot verbunden mit der Androhung nach Art. 292 StGB verfügt (act. B 4/2.13). Gestützt auf dieses Waffenverbot werden ihm von der Staatsanwaltschaft denn auch Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Waffen sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vorgeworfen (act. B 4/6). Ausserdem hatte B___ seinen Wohnsitz bereits in Appenzell Ausserrhoden, als er am 4. Juli 2012 das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins stellte (Zum Wohnsitz als Anknüpfungspunkt: bejahend: Baumgartner, a.a.O., S. 359;