Seite 7 37 StPO zu prüfen, sondern einzig, ob überhaupt ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell Ausserrhoden besteht. Nach Baumgartner (a.a.O., S. 360 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG 2006.13 vom 21. August 2006 E. 4) reicht auch ein milderes Delikt als das eigentlich die Zuständigkeit begründende Delikt als örtlicher Anknüpfungspunkt aus.