klar, dass die Staatsanwaltschaft am Gerichtsstand Appenzell-Ausserrhoden festhält. Wie vorerwähnt, muss aber auch im Falle einer Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüpfungspunkt bestehen (BGE 120 IV 280 E. 2a; BGE 119 IV 102 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1 mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.34 vom 13. Januar 2015 E. 2.2). Vorliegend ist deshalb nicht nach den Art. 31-