Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit muss auch Art. 38 Abs. 1 StPO umfassen, welcher vorsieht, dass die Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in den Art. 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren können, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Zu den in Art. 38 Abs. 1 StPO genannten triftigen Gründen gehört unter anderem die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch eine Staatsanwaltschaft (Baumgartner, a.a.O., S. 453; Riklin, a.a.O., N. 2 zu Art. 38; BGE 119 IV 102 E. 4b). Aus der Beschwerdeeinreichung durch die Staatsanwaltschaft folgt