Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.25 vom 25. Februar 2014 werde festgehalten, dass ein Kanton den Gerichtsstand konkludent anerkenne, wenn er längere Ermittlungen vornehme, auch wenn längst Anlass bestanden hätte, die Zuständigkeit zu klären. Dem Effizienzgedanken folgend, habe die Staatsanwaltschaft den Gerichtsstand konkludent anerkannt und sehe sich örtlich zuständig. Auch die Parteien hätten die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht in Frage gestellt. Es sei nicht vorgesehen, dass das erstinstanzliche Gericht den Gerichtsstand ohne gesetzlichen Grund und gegen den Willen der Parteien abändere bzw. in Frage stelle.