5. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist mit der Beschwerdeeingabe vom 22. Juli 2015 eingehalten worden. Die direkt begründete Nichteintretensverfügung datiert vom 13. Juli 2015, die Staatsanwaltschaft hat diese am 16. Juli 2015 entgegengenommen (act. B 4/12).