80 Abs. 1 StPO). Streitgegenstand ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichtes aufgrund mangelnder örtlicher Zuständigkeit. Bei dieser Verfügung handelt es sich nicht um einen materiellen Entscheid und demzufolge ist die dafür vom Einzelrichter verwendete Form korrekt. Folglich steht gegen diesen Entscheid die Beschwerde offen. Ausschlussgründe für die Beschwerde nach Art. 394 StPO sind vorliegend keine gegeben.