Seite 3 ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Berufung ist dagegen nur zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte (Art. 398 Abs. 1 StPO). Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. (Art. 80 Abs. 1 StPO).