34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden sei. Am schwersten wiege vorliegend der Vorwurf der Urkundenfälschung. Eine Urkundenfälschung gelte als an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde geschrieben und unterzeichnet worden sei. D___ habe ausgesagt, beide Verträge bei sich zu Hause in E___ unterschrieben zu haben. Mithin sei davon auszugehen, dass der „Vertrag für die Übertragung einer Waffe“ auch in E___ geschrieben worden sei.